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Wir sind für Sie da.

Bachäcker 3

D-88367 Hohentengen

AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Nusser Kunststoff- und Beschichtungstechnik GmbH


1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

2. Auftragserteilung

2.1. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Werkes an den Auftraggeber annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind bis zur Zuschlagserteilung freibleibend. Eine Auftragsannahme erfolgt durch uns erst nach Sichtung der zu beschichtenden Teile, wobei wir uns das Recht vorbehalten, die Annahme eines Auftrages ohne Begründung abzulehnen. Die Kosten der Anlieferung sowie der Abholung der Teile obliegen auch in diesem Fall dem Besteller.

2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsrechte sowie die gewerblichen Schutzrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.3. Maßgeblich ist der vereinbarte Preis. Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk Hohentengen, ausschließlich Verpackung, Transportkosten, Versicherungen und Nebenkosten jeglicher Art, sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

3. Lieferzeit, Lieferbedingungen und Gefahrtragung

3.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der völligen Auftragsklarheit und der Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Bestellers, frühestens mit Eingang der Werkstücke in unserem Werk. Lieferzeiten werden separat vereinbart und sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Bei unvorhersehbaren Ereignissen in oder außerhalb unseres Werks verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

3.2. Unsere Lieferungen erfolgen unfrei ab Werk Hohentengen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Lieferung liegt der Auftrag bzw. die angelieferte Menge des Bestellers zu Grunde. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

3.3. Angaben in unseren Preislisten, Prospekten und dergleichen über technische Einzelheiten wie Anwendungsmöglichkeiten, Maße, Beständigkeiten, etc. stellen keine zugesicherte Eigenschaft oder Garantie dar. Erforderliche technische Änderungen, soweit dem Besteller zumutbar, bleiben vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss über den beabsichtigten Verwendungszweck zu informieren.

4. Wareneingang

Unsere Eingangskontrolle beschränkt sich auf die Feststellung der Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und je nach Anlieferungszustand auch auf die Feststellung von offensichtlichen Transportschäden und andere für uns im Rahmen einer Sichtkontrolle erkennbare Mängel. Weitergehende Prüfungen erfolgen nur durch schriftliche Vereinbarung mit dem Besteller.

5. Zahlungsbedingungen

Soweit keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt oder zum schriftlich vereinbarten Termin abzugsfrei zahlbar. Teilleistungen können selbständig abgerechnet werden. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Verzugszinsen werden in gesetzlich vorgegebener Höhe über dem Basiszinssatz erhoben vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens. Eine Aufrechnung sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung bzw. der Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sind wir zu deren Absicherung berechtigt, die uns zur Bearbeitung überlassenen Gegenstände zurückzuhalten. An durch uns weiterverarbeiteten Gegenständen erlangen wir Sicherungseigentum so lange, bis alle unsere Ansprüche vollständig abgegolten sind. Bei Zugriffen Dritter werden diese auf das zu unseren Gunsten bestehende Sicherungseigentum hingewiesen. Der Besteller informiert uns umgehend per Telefax über den Zugriff. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung der durch uns bearbeiteten Gegenstände zustehende Kaufpreisforderung in Höhe unserer Forderung an uns ab.

7. Mängelrüge und Gewährleistung

7.1. Die gelieferten Teile sind unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort gemäß § 377 HGB zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge wegen offensichtlicher Mängel nicht binnen 14 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns schriftlich eingegangen ist. Etwaige Reklamationen haben in jedem Fall vor Beginn der Montage oder Weiterverarbeitung und vor Weitergabe an Dritte zu erfolgen. Bei Veränderungen an den beanstandeten Gegenständen durch den Besteller oder Dritte entfällt jegliche Haftung unsererseits. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzumelden. Es muss uns Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden.

7.2. Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nacherfüllung. Bei Bestellern, die nicht Verbraucher sind, ist Erfüllungsort für unsere Nacherfüllung der Ort unserer Niederlassung. Zur Nacherfüllung hat uns der Besteller eine angemessene Frist einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt, der den vertragsgemäßen Gebrauch des Teils nicht beeinträchtigt. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung im vorbezeichneten Sinn liegt erst nach 2 erfolglosen Nacherfüllungsversuchen vor.

7.3. Neben dem Rücktritt oder der Minderung kann der Besteller im Falle, dass uns ein Verschulden trifft, statt der Leistung Schadensersatz nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 8 der Verkaufs- und Lieferbedingungen geltend machen.

7.4. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Die Gewährleistungsfristen des § 438 Abs. 1 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben für Verbraucher unberührt, bei sonstigen Bestellern verkürzen sich die Fristen auf 3 Jahre.

8. Gewährleistungsausschluss und Haftung für Schäden

8.1.
a) Für die Bearbeitung gebrauchter Teile wird eine Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen. 
b) Ebenso ist die Gewährleistung bei der Bearbeitung von Stahlteilen in schwarzem oder feuerverzinktem Material gänzlich ausgeschlossen. Wir weisen insoweit darauf hin, dass bei diesen Materialien durch Ausgasungen Abplatzungen bzw. Kraterbildung entstehen kann.
c) Der Gewährleistungsausschluss gilt auch für die Beschichtung von verzinktem Stahl. Wir weisen diesbezüglich auf die Möglichkeit von Oberflächenstörungen durch Ausgasen hin. Eine optimale Haftung auf feuerverzinktem Material kann nur durch vorheriges Sweepen erreicht werden.
d) Für Kunststoffbeschichtungen von Teilen, die vorbehandelt waren, sei es verzinkt, chromatisiert, eloxiert, phosphatiert, verkupfert oder ähnliches, übernimmt der Auftragnehmer ebenfalls keine Gewährleistung.
e) Der Gewährleistungsausschluss gilt auch für die Beschichtung von Edelstählen.
f) Eine Gewährleistung für geringfügige Farb- und Glanzunterschiede ist ebenfalls ausgeschlossen, da diese weitestgehend von Schwankungen in der Herstellung des Pulverlackes abhängig sind.
g) Bei der Beschichtung von Teilen aus rohem Stahl ist eine Gewährleistung für Korrosionsschäden ausgeschlossen, da roher Stahl nur für die Verwendung in Innenräumen geeignet ist.

8.2. Für Fehler, die auf eine schlechte, ungeeignete oder uns unbekannte Materialqualität zurückzuführen sind, wird keine Gewährleistung für Qualitätsbearbeitung übernommen. Unter den Gewährleistungsausschluss fällt auch die Bearbeitung von Werkstücken, die nicht beschichtungskonform gefertigt sind oder die schlechte und problematische Oberflächen aufweisen. Für Formveränderungen, Beeinträchtigung der Passgenauigkeit und dergleichen können wir in diesem Zusammenhang keinen Ersatz leisten, es sei denn, dass eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verursachung unsererseits vorliegt.

8.3. Eine Gewährleistung wird nur übernommen, wenn das Material absolut blank ist, wobei Stahl frei von Rost und Zunder sein muss. Der Besteller trägt das Risiko der Beschichtungseignung des uns zur Beschichtung überlassenen Materials. Für die Formstabilität von glatten und gekanteten Blechen unter 4,0 mm Blechstärke übernehmen wir ebenfalls keine Gewährleistung. Bei Rahmen aus Hohlkammerprofilen gilt die Gewährleistung nur, wenn oben und unten ausreichend große Bohrungen zum Ein- und Auslauf der Vorbehandlungsflüssigkeit vorhanden sind. Sofern die Nichteignung der Materialien bei einer Sichtkontrolle nicht erkennbar ist, trägt der Besteller auch bei einer erfolglosen Beschichtung die hierfür vereinbarten Kosten.

8.4.
a) Wir haften dem Besteller für entstandene Schäden nur insoweit, als uns oder einem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Darüber hinaus haften wir bis zur Höhe des typischerweise voraussehbaren Schadens auch für solche Schäden, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen in Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht haben.
b) Eine über den vorstehenden Absatz hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auch im Hinblick auf die Ansprüche wegen Mängeln, Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
c) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung der Arbeitnehmer, Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen der Firma Nusser.
d) Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für eine zwingende Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den Vorschriften des Produkt-Haftungsgesetzes sowie für übernommene Garantien, soweit diese dem Besteller gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollten.

8.5. Der Besteller hat eine Außenversicherung abzuschließen, da unsererseits keine Versicherung für fremdes Eigentum besteht. Eine Haftung für den zufälligen Untergang von bei uns zur Bearbeitung angelieferten Teilen ist gänzlich ausgeschlossen. Insbesondere sind wir nicht verpflichtet, besondere Vorkehrungen zum Schutz solcher Teile zu treffen.

9. Erfüllungsort – Rechtswahl - Gerichtsstand

9.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hohentengen.

9.2. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht.

9.3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist das für Hohentengen zuständige Gericht.



Stand: 01.01.2009